In Gruibingen, auf der BAB 8, bei km 160,235, Stuttgart-München wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit, innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan FM1 mit Foto ergab 125 km/h, bei zulässigen 100 km/h.
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr .5 StVG, 11.3.4 BKat
Aktenführende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung
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