In Freiburg, Schützenalleetunnel, linke Spur, stadteinwärts wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Gemessen wurden mit Induktionsschleifenmessung und Foto  79 km/h.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.5 BKat

Aktenführende  Bußgeldstelle Freiburg übersandte Anhörungsbogen

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