Der Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit erfolgte in Rottenburg a.N., B 28, Osttangente, Fa. Schlaier, Rtg. Tübingen. Dabei wurde die erlaubte Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h, bei zulässigen 50 km/h überschritten. Festgestellt wurden durch Geschwindigkeitsmessung mit Lasergerät mit Foto 85 km/h
Verletzte Vorschriften: § 3 Abs. 3 , § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5, § 25 StVG, 11.3.6, BKatV, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Rottenburg übersandte Vordruck Anhörung
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