Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem eine Handy gehalten wurde in Fuldatal, OT Wahnhausen, auf der B 3, im Bereich Fußgängerüberweg. Beweismittel: Sensormessung mit Einseitensensor ES3.0, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Anhörung wurde durch Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandt.
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