Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem in Gieboldehausen, auf der Nordheimer Landstraße, bei km 12,00, Rtg. Göttingen, während der Fahrt, ein Handy in der Hand gehalten wurde. Beweismittel: Geschwindigkeitsmessgerät Typ ESO 3.0, Foto

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Kreis Siegen-Wittgenstein übersandt.

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