Der Abstandsverstoß erfolgte in der Gemarkung Rodenberg, auf der BAB 2, bei km 255,372, RF Dortmund. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 159 km/h der erforderliche Abstand von 79,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 30,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Verkehrskontrollsystem Vidit
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Schaumburg übersandte Formular Anhörung
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