Bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h der erforderliche Abstand von 51,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neunkirchen-Vluyn, A 57, km 49,730, RF Köln nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch VKS-Messung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Wesel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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