Der erforderliche Abstand wurde in Freiburg, auf der BAB 5, bei km 754,8, BA-KA nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 57,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 27,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung

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