Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 10318 Berlin, auf der Köpenicker Chaussee / Blockdammweg gehalten und damit telefoniert wurde . Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Formular Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Polizeipräsident Berlin übersandt.
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