Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy gehalten wurde in Elz, auf der BAB 3, Höhe km 101,300, Ri. Frankfurt/Main, linke Spur.
Beweismittel: Koaxialkabelmessung und Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Vordruck Anhörung
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