Am 06.02.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h der erforderliche Abstand von 56,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 9, km 153,9, RF München Teuchern nicht eingehalten. Der Abstand betrug 14,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt. Beweismittel: Abstandsmessung, Frontfoto
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Formular Anhörung im Bußgeldverfahren
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