Der nötig Sicherheitsabstand wurde in Gärtringen auf der BAB 81, km 603,2, Fahrtrichtung Stuttgart-Singen nicht eingehalten. Am 21.12.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 49,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 24,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt. Beweismittel: Messprotokoll VKS 3.2 3D
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe
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