Am 02.02.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 139 km/h der erforderliche Abstand von 69,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Allershausen, A9, Ri. München, Abschnitt 1060, km 1,746 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 32,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videoaufzeichnung und Foto dokumentiert.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing
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