Der Abstandsverstoß erfolgte auf der A 81, Stuttgart-Singen, bei km 717,5, Mühlhausen-Ehingen. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand von 49,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 26,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Videobandaufzeichnung: ViBrAM-Messung

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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