Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h wurde der erforderliche Abstand von 54,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Dormagen, BAB 57 nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 35,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS – Messung, festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Rhein-Kreis Neuss
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