Am 29.03.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h der erforderliche Abstand von 64,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Grasbrunn, auf der A 99, Ri. AK Süd, A8, Abschnitt 500, km 0,400 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 13,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS3 festgestellt. Beweisfoto liegt vor
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.3BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing
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