Der Abstandsverstoß erfolgte in Mannheim, auf der A 6, in Höhe km 568,4, Fahrtrichtung HN-MA. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 1134 km/h der erforderliche Abstand von 55,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 20,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe
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