Am 08.12.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h der erforderliche Abstand von 43,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 6, km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit festgestellt mit Video-Band-Aufzeichnung. Beweismittel: Messgerät, FotoVKS 3.2 D
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandt.
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