Am 29.03.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h der erforderliche Abstand von 55,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der BAB 6, km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Messung, VKS 3.2 3 D festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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