Der Abstandsverstoß erfolgte in Neufahrn, auf der A 92, Ri München, Abschnitt 180, bei km 2.495. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h der erforderliche Abstand von 51,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 18,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Messung mit Verkehrskontrollsystem VKS3.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Bußgeldstelle Straubing

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