Am 1.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h der erforderliche Abstand von 72,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Richtung München, Abschnitt 740, km 5,585 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 35,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit festgestellt. Beweismittel: Messung mit Verkehrskontrollsystem VKS3, Frontfoto
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing
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