In Weilheim u.T., BAB 8, km 169,5, Fahrtrichtung M-KA wurde bei einer Geschwindigkeit von 167 km/h der erforderliche Abstand von 69,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, §25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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