In der Gem. Mendig, FR Koblenz wurde der nötige Abstand unterschritten. Der Abstand betrug 20,00 m, bei erforderlichen 60,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Brückenabstandsmessung
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer
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