In der Gem. Mendig, FR Koblenz wurde der nötige Abstand unterschritten. Der Abstand betrug 20,00 m, bei erforderlichen 60,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Brückenabstandsmessung

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer

„Die Fachanwälte für Verkehrsrecht bei der Blitzerkanzlei.de haben diese Messstelle bereits überprüft. Gerne beraten wir Sie umfassend und kostenlos bei Fällen zu dieser Messstelle. Sie wurden hier geblitzt oder gelasert? Dann in nur 2 Minuten kostenlose Beurteilung erhalten.“