Unterschreitung des erforderlichen Abstandes in Moers, auf der A 57, RF Köln mit 28 m bei erforderlichen 61,50 m, damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Aktenführende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Wesel
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