Es wurde in Rottenburg-Seebronn, auf der BAB 81, in Höhe km 618,760, in Fahrtrichtung Stuttgart bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h statt des nötigen Abstandes von 52,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 16,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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