Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons/ Autotelefons während des Führens eines Kraftfahrzeuges auf der BAB 4, Jagdberg, Richtung Dresden, bei km 174,739, auf der 1. Überholspur, in dem der Höhrer aufgenommen oder gehalten wurde Beweismittel: Piezomessung, Foto, Zeugen.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Zeugenfragebogen wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Artern
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