Der erforderliche Abstand wurde in Mannheim, auf der BAB 6, in Höhe km 568,4, in Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 47,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 22,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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