Am 17.12.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h der erforderliche Abstand von 44,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Horb-Ahldorf, auf der A 81, Stuttgart – Singen  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit ViBrAM-Messung festgestellt. Beweismittel; Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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