Am 23.10.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h der erforderliche Abstand von 66,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neu-Ulm, auf der B 28, Ri. Senden, Abschnitt 120, km 2,

300 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 3 festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bußgeldstelle Straubing übersandte Formular: Zeugenbefragung wegen einer Vekehrsordnungswidrigkeit

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