Der erforderliche Abstand wurde auf de BAB 4, RF Dresden, im Bereich von km 21,3 nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 65,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 23,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit  Messanlage VIDIT VKS festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg übersandte Zeugenfragebogen

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