Der nötige Abstand wurde in Mannheim, auf der BAB 6, bei km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 43.30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 24,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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