Bei einer Geschwindigkeit von 147 km/h wurde der erforderliche Abstand von 73,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neufahrn, auf der A 9, Ri. München, im Abschnitt 1060, bei km 9,941 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS3 festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat,  § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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