Der Abstandsverstoß erfolgte auf der BAB 61, in Höhe km 253,600, Gem. Hungenroth, FR Ludwigshafen. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h der erforderliche Abstand von 66,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 28,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Brückenabstandsmessung

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Vordruck Anhörung

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