Außerhalb geschlossener Ortschaften wurde auf der BAB 2, bei km 5,3, in FR AD Werder die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergab eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 22 km/h, bei erlaubten 80 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug 102 km/h. Beweismittel: Messung mit Einseitensensor und Beweisfoto.
Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.4 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Gransee übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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