Innerhalb geschlossener Ortschaften wurde in 12163, Berlin, BAB 103, Höhe km 3,0 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergab eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 6 km/h bei zulässigen 80 km/h. Mit einem Geschwindigkeitsmessgerät wurden 86 km/h mit Frontfoto dokumentiert

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Polizeipräsident Berlin übersandte Schriftliche Verwarnung / Anhörung

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