Bei einer Geschwindigkeitsmessung in Gruibingen, auf der BAB 8, bei km 160,235, Stuttgart – München wurde der Geschwindigkeitsverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften mit 134 km/h, zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 34 km/h. Beweismittel: Messung mit PoliScan FM1 und Foto.
Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr .5 StVG, 11.3.6 BKat
Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe erhob 200,00 € Bußgeld
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