Eine Geschwindigkeitsmessung, durchgeführt außerhalb geschlossener Ortschaften in Stuttgart-Möhringen, auf der BAB 8, bei km 201,000 Karlsruhe – München ergab einen Geschwindigkeitsverstoß mit 89 km/h, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 29 km/h. Beweismittel: Geschwindigkeitsmessanlage – stationär – Traffistar S 330, Sensormessung mit Foto.
Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat
Anhörungsbogen wurde von Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandt.
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