In Stuttgart-Möhringen, auf der BAB 8, in Höhe km 201,000, Karlsruhe – München  wurde Geschwindigkeitsverstoß begangen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften wurde um 28 km/h überschritten. Gemessen wurden 88 km/h bei zulässigen 60 km/h. Beweismittel: Messung mit stat. Messsystem Traffistar S 330 und Foto.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr .5 StVG, 11.3.5 BKat

Aktenführende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung

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