Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde am 31.12.2015 auf der BAB 9, Schleifreisen, Berlin – München, km 187,0, Überholspur um 39 km/h, bei zulässigen 100 km/h festgestellt. Eine Geschwindigkeitsmessung mit Piezomessung ergab 139 km/h. Beweismittel: Messprotokoll, Foto

Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Artern

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