Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in der Gemeinde Seevetal, Glüsingen, auf der Winsener Landstraße gehalten wurde. Beweismittel: PoliScan Lasermessung, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Anhörung zur Ordnungswidrigkeit wurde durch Bußgeldstelle Landkreis Harburg übersandt.
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