Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Ober-Mörlen, Usinger Str., NK 5617007 4,0, Rtg. Usingen in rechter Hand gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit Lasergerät, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Anhörung im Bußgeldverfahren wurde durch Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandt.
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