Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem eine Handy ans Ohr gehalten wurde in 73067, Bad Boll, auf der L 1214, in Höhe Badhof, i. R. Zell u.A.. Beweismittel: Messung mit ESO 3.0 digital, Foto. Die Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeldverfahren verfolgt.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Anhörung im Bußgeldverfahren wurde durch Bußgeldstelle Landkreis Göppingen übersandt.
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