Bei einer Geschwindigkeit von 156 km/h der erforderliche Abstand von 65,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in 73230, Kirchheim u.T. BAB 8, km 178,5, Fahrtrichtung M-KA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 34,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung mit Foto festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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