Bei einer Geschwindigkeit von 92 km/h wurde der erforderliche Abstand von 38,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in 88299, Leutkirch, BAB 96, km 40,500 Fahrtrichtung Memmingen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 mit Frontfoto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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