Bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h der erforderliche Abstand von 42,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Alzey, Gem. Alzey, A 61, Höhe km 322,901, FR Koblenz nicht eingehalten. Der Abstand betrug 14,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung ,Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Zeugenfragebogen

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