Bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Alzey, Gem. Alzey, A 61, Höhe km 322,901, FR Koblenz eingehalten. Der Abstand betrug 21,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videobandaufzeichnung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3, Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Zeugenfragebogen
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