Bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h der erforderliche Abstand von 67,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Bad Feilnbach, A 8 Ost, Ri. Salzburg, Abschnitt 1060, km 6.600 nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 26,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrs-Kontroll-System VKS4.5 mit Foto, Video festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
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