Am 22.04.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h der erforderliche Abstand von 65,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Bad Zwischenahn, auf der BAB 28, bei km 71,650, Richtungsfahrbahn Leer nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Oldenburg
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