Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h wurde der erforderliche Abstand von 50,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Bremen, A 27, i.H. km 64,94, Rtg. Süd nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenmessverfahren VKS 3.0 mit Frontfoto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Bremen übersandte Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
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