Bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h wurde der erforderliche Abstand von 49,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Bremen, auf der A 27, bei km 64,94, Rtg. Süd nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenmessverfahren VKS 3.0 und Frontfoto festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Freie und Hansestadt Bremen übersandte Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

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